Barrierefreiheits-
stärkungsgesetz (BFSG)

Ab dem 28. Juni 2025 gilt in der EU
das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab Juni 2025 – einfach erklärt

Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland – sowie der gesamten EU – das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ziel des Gesetzes ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich zu machen – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Was das genau bedeutet, wen es betrifft und welche Vorteile Barrierefreiheit auch für freiwillige Anbieter bringt, erklären wir hier kompakt und verständlich.

Was regelt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU -Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) für für Produkte und Dienstleistungen um, sodass europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten.

Es verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen ohne Einschränkung nutzbar sind – sei es mit Screenreadern, per Tastatur oder anderen assistiven Technologien.

Barrierefreiheit – für alle Menschen zugänglich

Obwohl wir gesetzlich nicht zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen verpflichtet sind, ist es uns ein persönliches Anliegen, unsere Website so nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten – auch für Menschen mit Einschränkungen.

Daher berücksichtigen wir freiwillig viele Prinzipien barrierefreier Gestaltung, wie:

  • einfache und klare Navigation,
  • kontrastreiche Gestaltung,
  • alternative Bildbeschreibungen,
  • Bedienbarkeit mit Tastatur und Screenreader,
  • sowie möglichst verständliche Sprache.

Denn wir sind überzeugt: Inklusion beginnt im Kleinen – und digitale Zugänglichkeit ist ein wichtiger Schritt dahin.

Wenn Sie auf dieser Website auf Barrieren stoßen oder Vorschläge für Verbesserungen haben, freuen wir uns über Ihre Nachricht.

Was bedeutet Barrierefreiheit nach § 2 Nr. 17 BFSG?

Barrierefreiheit im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte relevant:

  • Nutzung mit assistiven Technologien (z. B. Screenreader)
  • Klare Navigationsstruktur
  • Kontraste, Schriftgrößen und Farbwahl
  • Alternative Texte für Bilder
  • Tastaturnavigation
  • Verständliche Sprache

Die Anforderungen orientieren sich an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1), Stufe AA.

Wer muss das BFSG
ab Juni 2025 umsetzen?

Barrierefreiheit wird für viele Unternehmen gesetzlich verpflichtend, insbesondere wenn sie folgende digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten:

  • „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist § 2 Nr. 26 BFSG definiert. Das erfüllen Online-Shops und E-Commerce (auch wenn die verkauften Produkte selbst nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen) und Websites, die einen Vertragsschluss online anbieten, also Online-Buchungen wie etwa Hotel- und Reisebuchungen, Gutscheinbestellungen.
  • Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (ausgenommen ist hier nur der Regionalverkehr)
  • Telekommunikationsdienste
  • Branchen-Webseiten von Banken, Online-Banking, Bankdienstleistungen
  • E-Books und E-Reader
  • Computer, Smartphones und Betriebssysteme
  • Automatisierte Ticket- und Check-in-Systeme

Betroffen sind privatwirtschaftliche Anbieter, die diese Leistungen gewerblich und regelmäßig erbringen.

Wer ist vom Gesetz nicht betroffen?

Nicht verpflichtet zur Umsetzung des BFSG sind unter anderem:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro
  • Private Webseiten ohne kommerziellen Hintergrund – sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
  • Vereine oder Kulturbetriebe, die keine kommerziellen Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes anbieten

Hier können Sie eine Selbstprüfung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG Check durchführen

Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt – auch ohne gesetzliche Pflicht

Auch wenn Ihr Unternehmen nicht verpflichtet ist, barrierefreie Inhalte bereitzustellen, lohnt sich der Einsatz:

  • Erweiterung der Zielgruppe: Über 10 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer Form der Behinderung. Ein barrierefreier Internetauftritt erreicht mehr potenzielle Kundinnen und Kunden.
  • Bessere Nutzerfreundlichkeit: Klare Strukturen, gute Lesbarkeit und einfache Bedienbarkeit verbessern das Nutzererlebnis für alle – auch auf mobilen Geräten oder bei schlechter Internetverbindung.
  • Imagegewinn und soziale Verantwortung: Barrierefreiheit zeigt, dass dein Unternehmen für Inklusion steht und gesellschaftliche Verantwortung übernimmt.
  • Suchmaschinenoptimierung (SEO): Viele Maßnahmen zur Barrierefreiheit verbessern automatisch auch das Ranking bei Google & Co.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab Juni 2025 – einfach erklärt

Fazit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bringt ab Juni 2025 neue Anforderungen für viele digitale Angebote.

Auch wenn ihr Unternehmen nicht direkt unter das Gesetz fällt, lohnt sich der Blick auf barrierefreies Webdesign – nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher und ethischer Sicht.

Weitere Infos unter:

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