Infos zum DSGVO Gesetz

Agenturpartner von eRecht24

Als eRecht24 Agentur-Partner können wir unsere Kunden bei der Umsetzung einer korrekten Datenschutzerklärung nach DSGVO, der neuen ePrivacy-Verordnung und beim Thema Impressum unterstützen.

Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass wir keinerlei Rechtsberatung durchführen. Dazu wenden Sie sich bitte an Ihren eigenen Rechtsanwalt. Bei eRecht24.de können Sie auch diese Beratung erhalten.

Bitte beachten Sie, dass die hier angegeben Informationen keine Rechtsberatung darstellen.

Infos zum neuen DSGVO Gesetz

Marketing & Datenschutz vereinen.

Datenschutz und Marketing gehen nur noch miteinander. Jede Marketingmaßnahme, die digital ausgespielt und ausgewertet wird, muss sich am Datenschutzrecht orientieren! Das betrifft:

Darum geht es: personenbezogene Daten

Die meistgestellten Fragen zur DSGVO

Ab Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Viele Webseitenbetreiber und Kunden fragen uns: Wie setze ich die Vorgaben der neuen DSGVO ohne großes Budget pünktlich und vollständig bis zum April 2018 um? Drohen wirklich neue Abmahnwelle und bis zu 20 Mio. Euro Bußgelder?

Die zahlreichen Änderungen, die die DSGVO mit sich bringt, treffen fast jeden Unternehmer, der im Internet präsent ist. Kleine Webseiten ebenso wie große Online Shops. In fast allen Bereichen des Datenschutzrechts gibt es Neuregelungen. Einige sind einfach umzusetzen, andere sind hingegen sehr komplex.

Unser DSGVO-Special – das wir Ihnen als eRecht24 Agenturpartner in Zusammenarbeit mit eRecht24 Premium zur Verfügung stellen – hilft Ihnen dabei, einen Überblick über die Anforderungen der DSGVO zu erhalten und zeigt Ihnen, wie sich diese für Ihre Webseite umsetzen lassen.

Unternehmer haben zur Datenschutzgrundverordnung zahllose Fragen.

Die Top 10 der häufigsten Fragen zur DSGVO sind:

Benötigt jede Webseite eine neue Datenschutzerklärung? Wie kann ich eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung ohne großen Aufwand erstellen?

Wer benötigt ein Verfahrensverzeichnis? Welche Inhalte (z. B: Prozesse auf meiner Webseite) gehören hinein?

Was ändert sich im Hinblick auf Cookies? Kann ich Tracking Tools wie Google-Analytics weiterhin nutzen?

Kann ich Newsletter weiterhin an Altkunden versenden? Wann sind alte Einwilligungen weiter wirksam? Was ist mit neuen Newsletter-Aktionen oder Preisausschreiben?

Wer benötigt in Zukunft einen Datenschutzbeauftragten? Kann die Position intern besetzt werden? Welche Qualifikationen muss der Datenschutzbeauftragte haben?

Welche Änderungen beim Umgang mit Mitarbeiterdaten gibt es? Gibt es Auswirkungen auf Arbeitsverträge?

Mit wem muss ein ADV-Vertrag geschlossen werden? Was ändert sich am Inhalt der ADV-Verträge? Woher erhalte ich Muster für meine ADV-Verträge?

Welche Neuregelungen gibt es, wenn Zielgruppe Kinder und Jugendliche sind? Wie setze ich diese Bestimmungen um?

Welche Datenschutzbestimmungen müssen auf Verlangen wem vorgelegt werden? Wann müssen bei Datenpannen die Betroffenen und Aufsichtsbehörden informiert werden?

Können Datenschutzverstöße abgemahnt werden? Drohen bei Verstößen künftig wirklich Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro?

Gern unterstützen wir Sie bei der DSGVOkonformen Gestaltung Ihrer Webseite bis zum Mai 2018 und helfen Ihnen dabei, teure Bußgelder zu vermeiden. Sprechen Sie uns bitte an.

Sie möchten sich weitergehend zum Thema DSGVO informieren?
Dann nutzen Sie gerne das DSGVO-Special von eRecht24-Premium.

Achtung Webseitenbetreiber: Die DSGVO kommt

Sie wissen, dass Sie sich um Themen wie Datenschutz, Impressum, Bildrechte oder Facebook & Co. kümmern müssen? Sie haben keine Zeit, alle komplizierten rechtlichen Vorgaben aufwendig selbst zu recherchieren? Sie wollen oder können nicht für jede Webseitenprüfung einen teuren Anwalt bezahlen? Sie brauchen klare Antworten, verständliche Lösungen und praktische Tools statt noch mehr Fragen?

Das erhalten Sie im DSGVO-Website Special von eRecht24-Premium:

eRecht24.de hat einen Praxis-Leitfaden für den Umgang mit den häufigsten Grundfragen zur DSGVO zusammen gestellt.

Die Anwälte der Kanzlei Siebert Goldberg erläutern Ihnen in exklusiven Webinaren praktische Ansätze zum rechtssicheren Umgang mit der DSGVO.

Ihnen steht ab sofort der neue Profi-Datenschutzgenerator zur Verfügung. So erzeugen Sie in wenigen Minuten eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung.

eRecht24.de hat die häufigsten 50+ Fragen, die Unternehmer im Zusammenhang mit der DSGVO haben, gesammelt, geordnet und beantwortet.

Stellen Sie Ihre zusätzlichen Fragen zur DSGVO im Rahmen der Erstberatung. Diese werden von Rechtsanwalt Siebert und seinem Team beantwortet.

Die Kanzlei Siebert Goldberg bietet allen ein umfassendes anwaltliches Webseiten-Audit zum Festpreis. Alle eRecht24 Premium-Nutzer erhalten darauf 100 Euro Rabatt.

Bei eRecht24 Premium finden Sie  finden Sie nicht nur Antworten zur DSGVO, sondern darüber hinaus zahlreiche Tools, Video-Schulungen, Live-Webinare, Vertragsmuster und Checklisten zum Datenschutz, Bildrechten und Urheberrecht, Newsletter-Marketing oder Facebook & Co.

Nutzen Sie jetzt eRecht24 Premium und schützen Sie sich vor DSGVO-Abmahnungen. Wir sind eRecht24 Agenturpartner und unterstützen Sie gerne in der Umsetzung der notwendigen DSGVO Maßnahmen auf Ihrer Webseite.

Das müssen Sie als Webseitenbetreiber zur neuen DSGVO wirklich wissen

Die zahlreichen Änderungen, die die DSGVO ab dem 25. Mai 2018 mit sich bringt, treffen jeden Unternehmer und Webseitenbetreiber. Es gibt in fast allen Bereichen des Datenschutzrechts umfangreiche Neuregelungen. Einige sind relativ einfach umzusetzen, andere sind sehr komplex.

Unser DSGVO-Special – das wir als eRecht24 Agenturpartner in Zusammenarbeit mit eRecht24 Premium für Sie zur Verfügung stellen – hilft Ihnen dabei, einen Überblick über die Anforderungen der DSGVO zu erhalten und zeigt Ihnen, wie Sie diese einfach und schnell für Ihre Webseite umzusetzen und vor allem auch nicht zu vergessen, das einbinden der Google Fonts auf die Website.

Gern unterstützen wir Sie in der DSGVO konformen Umsetzung Ihrer Webseite. Sprechen Sie uns an.

Die DSGVO regelt ab dem 25. Mai 2018 den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten – einheitlich europaweit. Viele der aktuellen Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten dann nicht mehr bzw. das BDSG wird zeitgleich neu gefasst.

Die Datenschutzgrundverordnung vereinheitlicht das Datenschutzrecht innerhalb der EU, da bisher überall verschiedene Datenschutzgesetze und damit unterschiedliche Standards gelten. Unternehmer können also zukünftig darauf vertrauen, dass innerhalb der EU ein (überwiegend) einheitliches Datenschutzrecht gilt.

Die Verordnung gilt aber auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, wenn diese Daten von Personen aus der EU verarbeiten. So soll sichergestellt werden, dass sich auch Cloud-Dienste oder soziale Netzwerke (etwa aus den USA) an die Regeln halten müssen.

Die DSGVO betrifft dabei wirklich JEDES Unternehmen, das im Internet aktiv ist: Nutzer-Tracking, Kundendaten, Newsletter oder Werbemails, Werbung auf Facebook, die eigene Datenschutzerklärung, vieles ändert sich durch die Neuregelungen. Im Einzelnen:

Zunächst benötigt jede Webseite eine neue Datenschutzerklärung, die den Vorgaben der DSGVO entspricht. Grundsätze einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung:

• Einfache und verständliche Sprache
• ggf. eine vorgeschaltete, allgemein-zusammenfassende Erklärung
• Kontaktdaten des Seitenbetreibers
• Datenschutzbeauftragter, wenn vorhanden
• Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Datenerhebung/Verarbeitung (gesetzliche Regelung oder Einwilligung) muss konkret benannt werden

Die folgenden Punkte muss eine Datenschutzerklärung nach DSGVO mindestens enthalten:

• Nennung aller Datenverarbeitungsvorgänge auf der Webseite
• Umgang Kunden- / Bestelldaten
• Tracking, Cookies, Social Media
• Newsletter, A(D)V
• Dauer der Speicherung, Löschungsfristen
• Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch
• Recht auf Datenherausgabe und Übertragbarkeit

Eine Einwilligung darf nicht innerhalb der Datenschutzerklärung erklärt werden.

Achtung! Löschpflicht Art. 17 DSGVO:

Daten müssen gelöscht werden, wenn:

•    der Erhebungszweck weggefallen ist,
•    die Einwilligung widerrufen wurde (Newsletter-Abmeldung),
•    ein Widerspruch des Nutzers erfolgt („Löschen Sie meine Daten“) und keine gesetzlichen Speicherpflichten entgegenstehen (Steuern und Buchhaltung)

Im Impressum sind keine Änderungen notwendig. Allerdings wird momentan diskutiert, dass für Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche ein spezielles Kontaktformular geschaffen werden soll, das in die allgemeine Menüstruktur (bei Datenschutzerklärung und Impressum) integriert werden soll.

Sie benötigen ein Verarbeitungsverzeichnis, wenn Sie mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und wenn Sie besondere Datenkategorien verarbeiten.

Die Pflicht gilt auch für Unternehmen unter 250 Mitarbeitern, wenn die Verarbeitung „nicht nur gelegentlich“ erfolgt. Es ist aber noch nicht abschließend geklärt, was dies genau bedeutet. Bis die Voraussetzungen abschließend geklärt sind, sollten Sie im Zweifel ein solches Verzeichnis anlegen.

Welche Inhalte gehören hinein?

•    Angaben des Verantwortlichen
•    Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten
•    Zwecke der Verarbeitung
•    Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
•    Kategorien von Empfängern
•    Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland
•    Fristen für Löschung
•    Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
•    Angaben des Auftragsverarbeiters
•    Name und Kontaktdaten des Auftragverarbeiters und des Verantwortlichen, ihrer Vertreter und des Datenschutzbeauftragten
•    Kategorien von Verarbeitungen
•    Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Beispiele und Aufbau eines solchen Verarbeitungsverzeichnis finden Sie z.B. bei der Bitkom:

https://www.bitkom.org/NP-Themen/NP-Vertrauen-Sicherheit/Datenschutz/FirstSpirit-1496129138918170529-LF-Verarbeitungsverzeichnis-online.pdf

Im Hinblick auf Cookies und Tracking gibt es momentan keine Änderungen. Cookies werden spezifisch durch die ePrivacy-Verordnung (ePV) neu geregelt.

Die gute Nachricht: Google Analytics bleibt auch nach der DSGVO wie bisher „erlaubt“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

•    A(D)V Vertrag mit Google abgeschlossen
•    IP Anonymisierung aktiviert
•    Opt-out Möglichkeiten für Desktop und Mobil

Google Fonts müsssen auf der Website eingebunden werden.

Achten Sie darauf, dass Sie ab dem 25. Mai 2018 einen DSGVO-konformen AV-Vertrag mit Google abschließen. Google wird vermutlich demnächst einen solchen Vertrag bereitstellen.

Eine Anleitung plus Tools zur korrekten Umsetzung finden Sie bei eRecht24 Premium.

https://www.e-recht24.de/premium-agenturpartner

Bei anderen Tools wie z.B. dem Facebook Pixel kann man momentan leider keine genaue Aussage treffen.
Allerdings wird die Rechtslage wahrscheinlich komplizierter.

Einwilligungen von Nutzern, z.B. zum Newsletter-Versand, die bereits nach altem Recht wirksam eingeholt wurden (double opt-in) gelten grundsätzlich weiter.

Ausnahmen:
• Koppelungsverbot bei alten Einwilligungen nicht beachtet
• Einwilligungen durch Minderjährige

Was ist mit neuen Newsletter-Aktionen oder Preisausschreiben?

Wenn keine gesetzliche Erlaubnis zum Speichern / Übertragen von Daten vorhanden ist, wird immer eine Einwilligung benötigt.

Auch unter der DSGVO sollte das double opt-in Prinzip beachtet werden, um die Einwilligung im Zweifel auch nachweisen zu können. Die Einwilligung muss in jedem Fall elektronisch dokumentiert werden.

Die Einwilligung muss dabei „freiwillig“ erfolgen: Echtes Koppelungsverbot in Art. 7 Abs.4 DSGVO.

In der Regel: Keine Daten gegen Inhalte (z.B. E-Books, Gewinnspiele, Checklisten) und keine Koppelung von Newsletter-Versand an Vertragsschluss.

Unternehmen, die in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder zu einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO verpflichtet sind (Einzelheiten unten bei Ziff. 9.), müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen.

Interessenskonflikte

Bei der Besetzung des Datenschutzbeauftragten dürfen keine Interessenkonflikte bestehen. Daher kann ein Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer oder der Unternehmensinhaber nicht Datenschutzbeauftragter sein. Diese Personen können im Fall von Konflikten zwischen den Unternehmensinteressen und den datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht vermitteln.

Sie können auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen, um Konflikte zu vermeiden.

Qualifikationen des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte muss zuverlässig sein. Juristische sowie technische Fachkunde sind ebenfalls unumgänglich für die Position des Datenschutz- beauftragten. Schulungen/Seminare inkl. Prüfung werden bundesweit angeboten, um die entsprechenden Qualifikationen zu erwerben, z.B. beim TÜV.

Mit der DSGVO kommen auch Neuregelungen zum Mitarbeiterdatenschutz. Die neuen Vorschriften enthalten zahlreiche Pflichten und Obliegenheiten, die Arbeitgeber künftig einhalten müssen.

Es sollen nur die Daten erhoben werden, die „erforderlich“ sind.

Mitarbeiterdaten sollen nur dann verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder zur Durchführung, Ausübung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Erlaubt ist die Verarbeitung auch dann, wenn sie für die Erfüllung gesetzlicher Rechte und Pflichten, eines Tarifvertrags oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder zum Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Ob und wann die Erhebung bestimmter Daten tatsächlich erforderlich ist, muss dabei immer anhand des konkreten Einzelfalls bestimmt werden.

Einwilligungen einholen

Wer sich den rechtlichen Unsicherheiten rund um die „Erforderlichkeit“ entziehen will, kann freiwillig abgegebene Einwilligungen von seinen Arbeitnehmern einholen. Im Streitfall muss eine behauptete Freiwilligkeit der Einwilligung vom Arbeitgeber allerdings nachgewiesen werden.

Eine wirksame Einwilligung muss bestimmte formale Kriterien erfüllen. So muss sie grundsätzlich in Schriftform erfolgen, d. h. eigenständig unterschrieben werden. Da das allerdings nicht immer praktikabel ist, kann unter besonderen Umständen auch eine elektronische Einwilligung eingeholt werden. Zudem muss der Beschäftigte in geeigneter Form darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Schlussendlich müssen durch den Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen für die Widerrufserklärung geschaffen werden.

Ein Arbeitgeber muss die Einhaltung der soeben genannten Pflichten im Zweifel nachweisen können (Dokumentationspflichten). Des Weiteren sind Arbeitgeber künftig mit strengeren Informationspflichten bei Datenschutzverstößen und zahlreichen weiteren Pflichten (z.B. Löschungspflichten) konfrontiert.

Arbeitgeber sollten im Hinblick auf diese Pflichten ihre unternehmensinternen Prozesse daher gründlich überprüfen und ggf. anpassen lassen (Stichwort: Compliance-Management).

Wenn das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten durch ein „externes“ Unternehmen erfolgt, muss dies – wie auch im alten Recht – vertraglich geregelt werden.

Beispiele

•    Agentur führt Werbemaßnahmen aus
•    Externer Newsletter-Anbieter
•    Webhoster
•    Externe Wartungsverträge

Was ändert sich am Inhalt der A(D)V-Verträge?

Wenige inhaltliche Neuregelungen:

•    Auftragsverarbeiter muss u.U. ein Verfahrensverzeichnis führen
•    Auftragsverarbeiter muss die Weisungen des Verantwortlichen protokollieren
•    keine Schriftform der Verträge mehr notwendig

Woher erhalte ich Muster für meine A(D)V-Verträge?

Einen DSGVO-konformen Mustervertrag finden Sie bei eRecht24 Premium:
https://www.e-recht24.de/premium-agenturpartner

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren müssen die Eltern einwilligen. Dies gilt aber nur für Fälle, bei denen die DSGVO eine Einwilligung vorschreibt (z.B. für Werbung) und in der Praxis nur dann, wenn es sich um Angebote handelt, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten.

Bei gemischten Angeboten (für Erwachsene und Jugendliche) sind keine spezifischen Vorgaben umzusetzen.

In bestimmten Fällen sind Sie verpflichtet, die Folgen der Datenverarbeitung zu bewerten und dies in einer sog. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO festzuhalten. Eine sog. DSFA ist grundsätzlich immer dann durchzuführen, wenn „eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge (hat)“.

Dies ist z.B. bei den folgenden Konstellationen der Fall:

• Verarbeitung von Gesundheitsdaten, Religion, Sexualität
• Geschäftsgeheimisse
• Profiling/Scoring
• Strafbare Handlungen
• u.vm.

Wann und wie eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung im Detail durchzuführen ist, können Sie im umfangreichen Whitepaper des Forum Privatfreiheit nachlesen:

https://www.forum-privatheit.de/forum-privatheit-de/publikationen-und-downloads/veroeffentlichungen-des-forums/themenpapiere-white-paper/Forum_Privatheit_White_Paper_Datenschutz-Folgenabschaetzung_2016.pdf

Generell haben Betroffene Anspruch auf Auskunft zu ihren gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO).

Form der Auskunft:
•    schriftlich
•    elektronisch (E-Mail)
•    auf Verlangen mündlich

Frist der Auskunft: Unverzüglich, aber spätestens 1 Monat nach Eingang des Antrags

Wann müssen bei Datenpannen die Betroffenen und Aufsichtsbehörden informiert werden?

Hier gelten mittlerweile strengere Anforderungen als bisher. Nach Art 33 DSGVO müssen Datenpannen gegenüber Aufsichtsbehörden unverzüglich (möglichst binnen 72 Stunden) mittels umfassender Dokumentation vorgelegt werden.

Details zum Inhalt regelt Art. 33 Abs. 5 DSGVO
https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html

Datenschutzverstöße können abgemahnt werden!

Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren, denn:
•    Datenschutzrecht hat wettbewerbsrechtliche Relevanz!
•    Verstöße können auch nach der DSGVO abgemahnt werden!

Bußgelder

Die DSGVO sieht Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes vor.

Bisher haben Datenschutzbehörden den oberen Rahmen der Bußgelder nur sehr selten und bei dauerhaften Verstößen ausgereizt.

Das wird sich aber sehr wahrscheinlich ändern., der hohe Bußgeldrahmen ist ein Kernbestandteil der DSGVO.

Wichtig: Anfragen/ Beschwerden von Nutzern ernst nehmen. Noch wichtiger: Anfragen/ Beschwerden von Datenschutzbehörden ernst nehmen.

Was sollten Sie jetzt konkret tun?

Sie wissen, dass Sie sich um Themen wie Datenschutz, Impressum, Bildrechte oder Facebook & Co. kümmern müssen? Sie haben keine Zeit, alle komplizierten rechtlichen Vorgaben aufwendig selbst zu recherchieren? Sie wollen oder können nicht für jede Webseitenprüfung einen teuren Anwalt bezahlen? Sie brauchen klare Antworten, verständliche Lösungen und praktische Tools statt noch mehr Fragen?

Das erhalten Sie im DSGVO-Special bei eRecht24-Premium:

1. Praxis Leitfaden DSGVO
Wir haben Ihnen einen Praxis-Leitfaden für den Umgang mit den häufigsten Grundfragen zur DSGVO zusammen gestellt.

2. Webinare zur DSGVO
Die Anwälte der Kanzlei Siebert Goldberg erläutern Ihnen in exklusiven Webinaren praktische Ansätze zum rechtssicheren Umgang mit der DSGVO.

3. DSVGO-Datenschutzgenerator
Ihnen steht ab sofort der neue Profi-Datenschutzgenerator zur Verfügung. So erzeugen Sie in wenigen Minuten eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung.

4. Häufige Fragen von Webseitenbetreibern
Wir haben die häufigsten 50+ Fragen, die Unternehmer im Zusammenhang mit der DSGVO haben, gesammelt, geordnet und beantwortet.

5. Ihre Fragen zur DSGVO
Stellen Sie Ihre zusätzlichen Fragen zur DSGVO im Rahmen der Erstberatung. Diese werden von Rechtsanwalt Siebert und seinem Team beantwortet.

6. Anwaltlicher DSGVO-Check mit 100 Euro Rabatt
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7. Weitere Highlights
Bei eRecht24 Premium finden Sie nicht nur Antworten zur DSGVO, sondern darüber hinaus zahlreiche Tools, Video-Schulungen, Live-Webinare, Vertragsmuster und Checklisten zum Datenschutz, Bildrechten und Urheberrecht, Newsletter-Marketing oder Facebook & Co.

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Was konkret auf Ihrer Website noch angepasst werden muss, klären wir persönlich. Nehmen Sie dazu bitte mit uns Kontakt auf  und füllen einfach das untenstehende Formular aus oder telefonisch +49-38 301/89 05 85.

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